DSTG-Seniorenbeirat Berlin informiert: LBhVO 2026: Was Beihilfeberechtigte jetzt wissen sollten

Im DSTG‑Senioren‑Info 7/26 vom 10. April 2026 berichtet der DSTG‑Seniorenbeirat Berlin über die Änderungen, die sich aus der Fünften Änderungsverordnung zur Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) vom 13. Februar 2026 ergeben. Die neuen Vorschriften gelten seit dem 1. März 2026, die aktualisierten Beihilfehöchstsätze für Heilmittel (Anlage 7) seit 1. Februar 2026.

Mit der Reform 2026 wollte der Senat die LBhVO übersichtlicher und praxistauglicher gestalten. Tatsächlich wurden einige lange kritisierte Detailregelungen entschlackt, unklare Begriffe präzisiert und veraltete Bestimmungen gestrichen. Auch die Anlagen wurden überarbeitet, um Leistungsbeschreibungen und Höchstbeträge klarer darzustellen. Die Reform bringt damit spürbare Verbesserungen – zumindest auf den ersten Blick.

Trotz aller Bemühungen bleibt die LBhVO ein anspruchsvolles und in vielen Teilen schwer verständliches Regelwerk. Die strukturellen Anpassungen erleichtern die Anwendung, lösen aber nicht das Grundproblem: Die Verordnung ist und bleibt ein schwerfälliges Konstrukt.

Besonders deutlich zeigte sich der Reformbedarf in der psychotherapeutischen Versorgung. Digitale Angebote oder neue Richtlinienverfahren waren lange Zeit nicht oder nur eingeschränkt beihilfefähig. Die jetzt erfolgte Anpassung kommt spät – rund zwei Jahre nach der entsprechenden Reform der Bundesbeihilfeverordnung.

Entsprechend fällt die Reaktion vieler Beihilfeberechtigter verhalten aus. Immer wieder wird kritisiert, dass Änderungen zu spät erfolgen, die Regelungen zu komplex bleiben und Berlin im Vergleich zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) restriktiver agiert. Auch die jüngste Überarbeitung ändert daran wenig. Besonders scharf fällt die Kritik an den Heilmittelhöchstsätzen aus: Sie wurden erneut verspätet angepasst und waren bereits zum 1. Januar 2026 wieder völlig überholt.

Hinzu kommt die weiterhin unübersichtliche Struktur der LBhVO. Neben der eigentlichen Verordnung existieren umfangreiche Ausführungsvorschriften, mehrere Anlagen und ergänzende Rundschreiben. Rückmeldungen aus dem DSTG‑Rechtsschutz zeigen, wie schwer es vielen Beihilfeberechtigten fällt, sich in diesem Geflecht zurechtzufinden. Häufig ist unklar, welche Leistungen beihilfefähig sind, welche Höchstbeträge gelten oder welche Nachweise erforderlich sind. Ein Beispiel dafür ist der Abschnitt zu Sehhilfen in Anlage 9 – ein Bereich, der regelmäßig für Rückfragen sorgt. Diese strukturellen Schwächen verstärken den Eindruck, dass die LBhVO gegenüber der BBhV bislang spürbar weniger anwenderfreundlich ausgestaltet ist. Zwar bringt die Fünfte Änderungsverordnung wichtige inhaltliche Fortschritte, insbesondere durch die Übernahme von Regelungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Doch die grundlegenden Probleme – Komplexität, Unübersichtlichkeit und verspätete Anpassungen – bleiben bestehen.

Zusätzlich bietet der DSTG‑Seniorenbeirat‑Flyer 1/26 eine schnelle Orientierung über die wichtigsten beihilfefähigen Höchstsätze für Heilmittel.


Im DSTG‑Senioren‑Info 7/26 sind die wesentlichen Vorschriften verlinkt.

LBhVO
Kritikpunkte an der LBhvO