DSTG Berlin informiert fortlaufend zu Vaterschaftsurlaub für Tarifbeschäftigte und Beamte

Werdende Väter bzw. gleichgestellte Elternteile können einen Antrag auf Vaterschaftsurlaub stellen. Bei Ablehnung empfehlen DSTG Berlin und der dbb Widerspruch.

Worum geht es?

Die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie von 2019 verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten eigentlich dazu, einen 10-tägigen Vaterschaftsurlaub einzuführen. In Deutschland gibt es diesen festen Anspruch für Väter oder gleichgestellte zweite Elternteile bisher nicht. Die Bundesregierung meint, Deutschland müsse diesen Anspruch nicht einführen, weil es bereits Regelungen zu Elternzeit (Freistellung) und Elterngeld (Finanzierung) gibt. Diese Sicht ist jedoch umstritten. Das Verwaltungsgericht Köln hat im September einem Bundesbeamten erstmals einen Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub direkt aus der EU-Richtlinie zugesprochen. Das Gericht argumentierte, dass Deutschland die Richtlinie eigentlich bis zum 2. August 2022 hätte umsetzen müssen. Wenn das Urteil rechtskräftig wird, könnten auch Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst Ansprüche haben.

Daraus resultieren folgende Handlungsempfehlungen von DSTG Berlin und dbb:

  • für Tarifbeschäftigte:

Betroffenen wird empfohlen, vorsorglich einen Antrag auf Vaterschaftsurlaub zu stellen – entweder für die zukünftige Geburt oder für Geburten in den letzten sechs Monaten.

Dabei sind die Ausschlussfristen in den Tarifverträgen wichtig: Ansprüche müssen meist innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden. Außerdem werden bereits bestehende Regelungen wie Sonderurlaub bei Geburt oder Elterntage angerechnet. Wird der Antrag abgelehnt, muss gearbeitet werden; alternativ kann Erholungsurlaub beantragt werden.

  • für Beamtinnen und Beamte:

Es wird auf das im AIS am 11. Dezember 2025 und auf der Homepage der DSTG Berlin veröffentlichte DSTG INFO verwiesen.

Für alle gilt:

Betroffene Mitglieder erhalten bei Bedarf von ihrer DSTG-Bezirksgruppe:

  • einen Musterantrag
  • ein Widerspruchsmuster
  • ein Klagemuster

Zusammenfassung:

  • Antrag muss schriftlich / in Textform (für Tarifbeschäftigte innerhalb der Ausschlussfrist – meist 6 Monate – gestellt werden).
  • Bereits gewährte Sonderurlaubstage (z.B. bei Geburt, Elterntage) werden angerechnet.
  • Bei Ablehnung: Erholungsurlaub als Alternative.
  • Rechtsschutz: Entscheidung durch dbb im Einzelfall.