Aktuelle Informationen zum Vaterschaftsurlaub

Werdende Väter bzw. gleichgestellte Elternteile können einen Antrag auf Vaterschafts-urlaub stellen. Bei Ablehnung empfiehlt der dbb Widerspruch und gewährt Rechtsschutz.

Worum geht es?

Die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie von 2019 verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten eigentlich dazu, einen 10-tägigen Vaterschaftsurlaub einzuführen. In Deutschland gibt es diesen festen Anspruch für Väter oder gleichgestellte zweite Elternteile bisher nicht. Die Bundesregierung meint, Deutschland müsse diesen Anspruch nicht einführen, weil es bereits Regelungen zu Elternzeit (Freistellung) und Elterngeld (Finanzierung) gibt. Diese Sicht ist jedoch umstritten. Das Verwaltungsgericht Köln hat im September einem Bundesbeamten erstmals einen Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub direkt aus der EU-Richtlinie zugesprochen. Das Gericht argumentierte, dass Deutschland die Richtlinie eigentlich bis zum 2. August 2022 hätte umsetzen müssen.

Daraus resultieren folgende Handlungsempfehlungen des dbb:

  • Für Geburten ab dem 03.08.2022:

Grundsätzlich gilt: Wer in den Jahren 2022, 2023 oder 2024 keine Freistellung bzw. keinen Erholungsurlaub wegen der Geburt beantragt hat und nicht gerügt hat, dass der Dienstherr keine Freistellung gewährt hat, hat nur geringe Chancen, dies rückwirkend erfolgreich geltend zu machen (Stichwort: „haushaltsnahe Geltendmachung“).

Wer in diesen Jahren

  • bereits Freistellung oder Erholungsurlaub wegen der Geburt erhalten hat oder
  • gerügt hat, dass eine Freistellung fehlte,

sollte bei der Personalstelle beantragen, dass diese Tage bis zu 10 Tagen rückwirkend als Vaterschaftsurlaub angerechnet werden (Umdeutung).

Wichtig: Für Geburten zwischen dem 03.08.2022 und dem 31.12.2022 müssen bis zum 31.12.2025 Maßnahmen zur Verjährungshemmung ergriffen werden (Widerspruch, Klage oder Verjährungsverzicht des Dienstherrn).

Wurde bereits Sonderurlaub aus persönlichen Gründen gewährt, wird dieser auf die 10 Tage Vaterschaftsurlaub angerechnet.

Gegenüber dem Dienstherrn sollte gebeten werden, das Widerspruchsverfahren bis zu einer höheren gerichtlichen Entscheidung ruhen zu lassen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und dies schriftlich zu bestätigen.

  • Für zukünftige Geburten:

Werdende Väter bzw. gleichgestellte zweite Elternteile sollten ab der Geburt die 10-tägige Freistellung beantragen; hilfsweise sollten sie Erholungsurlaub beantragen, denn nur der kann nach erfolgreichem Widerspruch ersetzt werden.

Wird der Antrag abgelehnt, sollte Widerspruch eingelegt werden – erneut mit der Bitte, das Verfahren ruhen zu lassen, auf die Verjährungseinrede zu verzichten und dies schriftlich zu bestätigen.

Der dbb gewährt betroffenen Mitgliedern Rechtsschutz.