Als wir den Entwurf der neuen Ausführungsvorschriften zum Sonderurlaub für beamtete Dienstkräfte und Richterinnen und Richter im Posteingang unseres E-Mailprogrammes gesehen haben, dachten wir noch: „Oh. Schön. Kommt jetzt die Anhebung der Zahl der Kinderkrankentage, die bereits im Sozialrecht erfolgte? Und kommt jetzt endlich die Attestbefreiung bei Erkrankung von Kindern innerhalb der ersten drei Tage, analog zur Regelung bei den Eltern?“ Bei genauerem Hinsehen mussten wir dann feststellen, dass zwar ersteres erfolgte (für 2024 und 2025 jeweils 15 bzw. 30 Arbeitstage bei Alleinerziehenden), zweiteres aber leider weiterhin nicht. So müssen Eltern kleiner Kinder weiter mit jedem Wehwehchen zum Kinderarzt rennen, um auch nur für einen Tag eine Krankschreibung zu bekommen. Aber anstatt einer pragmatischen Lösung zur Entlastung der überfüllten Kinderarztpraxen zu suchen, wird stattdessen
weiterhin das Elternsein erschwert. So soll künftig nur noch für neun von zehn Tagen, an denen das kranke Kind* zuhause betreut wird, der Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden. Der zehnte Tag geht dann auf uns! Also auf die Kosten der Eltern. Dieser wird nämlich unter Wegfall der Bezüge gewährt. Das mag der Rechtslage im Sozialrecht entsprechen, denn Kinderkrankengeld beträgt grds. 90% des Nettoverdienstes, aber eine familienbewusste Arbeitgeberleistung sieht anders aus. Und eine für einen bestimmten Teil ungünstige Regelung für alle ungünstiger zu machen, entspricht nicht unserer Auffassung von Fairness und Gleichbehandlung. Und dann kommt hinzu, dass es sich
bei verbeamteten Dienstkräften nicht um Lohnersatzleistungen handelt, sondern um Arbeitslohn, der voll besteuert wird und nicht nur die Progression erhöht. Auch wurde leider verpasst, beim Tod von nahen Angehörigen den Sonderurlaub neu zu regeln. Wer also seine Großeltern pflegt, erhält bei deren Ableben für die Organisation der Beerdigung etc. weiterhin keinen Sonderurlaub. Hier haben wir dringend Nachbesserung gefordert. Neu und ausdrücklich zu begrüßen ist die Möglichkeit, Sonderurlaub für die Begleitung eines Kindes bzw. eines Menschen mit Behinderung bei einem stationären Aufenthalt zu bekommen. Dies war bisher nicht möglich und gilt für die gesamte Dauer, in der die Begleitung notwendig ist. Als schlechten Witz muss aber die Regelung verstanden werden, nach der Sonderurlaub für die Begleitung eines sterbenden Kindes gewährt wird. Diese Regelung ist neu und daher erstmal zu begrüßen, dass aber der Sonderurlaub nur für ein Elternteil gewährt wird und dann auch noch mit 20 % Abschlag von der Besoldung für die gesamte Dauer der Begleitung, ist dann doch teuer erkauft. Warum immer wieder schlechte und gesellschaftlich nicht nachvollziehbare Lösungen eins zu eins auf den Beamtenbereich übergestülpt werden, ist nicht zu verstehen. Anstatt hier mit gutem Beispiel voranzugehen und damit Signale für Reformen im Sozialversicherungsrecht zu geben, werden Fehlentwicklungen einfach aus „Gerechtigkeitsgründen“ übernommen. Zum Schluss kommt dann doch noch eine minimale Schicht Goldstaub. Im Falle eines Dienstjubiläums für 25, 40 oder 50 Jahre wird künftig ein ganzer Tag Sonderurlaub gewährt. *Kinder sind übrigens nur Kinder bis sie 12 Jahre alt werden