Änderung im Landesbeamtengesetz – Erleichterungen für pflegende Beamtinnen und Beamte

Im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 74. Jahrgang, Nr. 31 vom 29.Dezember 2018, Seite 706 und 707 wurde das geänderte Gesetz zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Berliner Beamtinnen und Beamten verkündet.

Durch die Einführung der §§ 54a-d im Landesbeamtengesetz werden die Beamtinnen und Beamten leichter in die Lage versetzt, Teilzeitbeschäftigung oder Freistellung als Familienpflegezeit oder Pflegezeit und dies auch zur Begleitung naher Angehöriger in deren letzter Lebensphase. Es gibt unterschiedliche auf die verschiedensten Bedürfnisse angepasste Regelungsformen. Der Bedarf muss im Einzelfall durch ärztliche Atteste nachgewiesen werden.

Marita Bartelt, DSTG-Landesfrauenvertreterin zeigt sich erfreut, dass diese Regelung auch die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einbezieht. Denn diese haben jetzt auch die Möglichkeit den Vorbereitungsdienst in Teilzeit abzuleisten.

Der § 6a Bundesbesoldungsgesetz wurde dahingehend geändert, dass nun während einer Familienpflegezeit nach § 54b des Landesbeamtengesetzes und einer Pflegezeit nach § 54c des Landesbeamtengesetzes auf Antrag zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 6 Absatz 1 ein Vorschuss gewährt werden kann. Dieser ist nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.

Die Änderung der Sonderurlaubsregelung hat zur Folge, dass Beamtinnen und Beamte für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes bis zu neun Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung erhalten, wenn dies erforderlich ist, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in der Zeit sicherzustellen.