Wegen des Covid-19 Gesundheitsschutzes arbeiten Kolleginnen und Kollegen der Berliner Finanzverwaltung zu Hause. Die Nutzung von Homeoffice ist in Zeiten der Corona-Prävention auf jeden Fall eine sinnvolle Maßnahme: Beschäftigte können sich und ihr Umfeld schützen und zugleich der Arbeit nachgehen. Das berufliche Arbeiten in der Wohnung – dauerhaft oder für kurze Zeit – bedingt allerdings, dass gesetzliche „Spielregeln“ vom Dienstherrn, sowie vom Beschäftigten eingehalten werden. Rechtliche Grundlage Aufgrund der auch grundgesetzlich geschützten Unversehrtheit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) kann der Dienstherr Beschäftigte weder zur Arbeit im Homeoffice (Telearbeitsplatz) noch zur mobilen Arbeit verpflichten. Einen Rechtsanspruch auf Arbeiten in der Wohnung gibt es allerdings auch nicht (Ausnahme: § 16 Bundesgleichstellungsgesetz). Mobiles Arbeiten oder Homeoffice setzen grundsätzlich das Einverständnis (einvernehmliche Regelung) des jeweiligen Beschäftigten voraus. Homeoffice (Telearbeitsplatz) Das Homeoffice ist ein fest eingerichteter Telearbeitsplatz im Privatbereich zu Hause. Der Dienstherr stellt die technische Ausstattung und das Mobiliar. Es sind die gleichen gesetzlichen Pflichten des Arbeitsschutzes (§ 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV), wie bei einem gewöhnlichen Büroarbeitsplatz zu erfüllen. Der Beschäftigte muss – wie vereinbart – an diesem Arbeitsplatz erreichbar sein und arbeiten, sowie dem Dienstherrn ein Zutrittsrecht einräumen. Mobile Arbeit Wird für einen beschränkten Zeitraum „die Arbeit von zu Hause“ empfohlen und vereinbart, handelt es sich aus Arbeitsschutzsicht um mobile Arbeit und ist abzugrenzen von der bereits erläuterten Telearbeit. Unter mobiler Arbeit sind berufliche Tätigkeiten zu verstehen, die außerhalb der Dienststelle unter Nutzung von stationären oder tragbaren Computern ohne einen fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz stattfinden. Solche Tätigkeiten umfassen auch kurzfristig angesetzte Arbeiten in der eigenen Wohnung. Bei der Möglichkeit, während der Corona-Pandemie für einen begrenzten Zeitraum zu Hause zu arbeiten, handelt es sich also – in der Regel – nicht um Telearbeit im Sinne der ArbStättV, sondern um mobile Arbeit. Grundsätzlich ist die Flexibilität des Dienstherrn sowie der Personalräte während der Corona-Pandemie zu begrüßen, jedoch birgt die oft von einem auf den anderen Tag vereinbarte mobile Arbeit, ebenfalls gesundheitliche Risiken für die Beschäftigten. Die mobile Arbeit unterliegt zwar den allgemeinen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (§ 12 ArbSchG) und des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), jedoch gelten keinerlei spezielle Vorgaben, wie es bei der Telearbeit der Fall ist. Eine Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung, oder Unterweisung gibt es nicht. Der Beschäftigte ist beim mobilen Arbeiten der Kontrolle des Dienstherrn weitestgehend entzogen. In der Praxis hört man immer wieder von Kolleginnen und Kollegen, die sich bei der Arbeit von zu Hause zwanghaft dem Risiko aussetzen, sich immer zur Verfügung zu halten und zu viele Aufgaben auf einmal bzw. nebeneinander erledigen zu wollen. Eine Trennung von Beruf und Privatleben ist – allein schon wegen der Vermischung von privaten Räumen und dem Arbeitsplatz – oft nicht hinreichend möglich. Da der Dienstherr kaum Verpflichtungen hat und die Verantwortung für Selbstorganisation und eine ausgewogene Arbeitskultur beim Beschäftigten liegt, ist eine gewissenhafte Prüfung dieser unabdingbar. In Ausnahmesituationen, wie jetzt während der Pandemie, kann mobiles Arbeiten auch über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden. Gerade deshalb ist es für die Beschäftigten so wichtig, dass sie eigenverantwortlich handeln, um bleibende gesundheitliche Schäden, die durch eine fehlerhafte Haltung oder Selbstorganisation entstehen, dauerhaft aus dem Weg zu gehen.
Volle Tischflächen und unbequemes statisches Sitzen am heimischen Arbeitsplatz können zu Fehlhaltungen, Rückenschmerzen und Nackenverspannungen führen. Auch Stresshormone können gebildet werden, wenn die Arbeit nicht ungestört bleibt. Wie bereits erwähnt, findet das Arbeitszeitgesetz auch bei Homeoffice und mobilem Arbeiten Anwendung. Doch was heißt das konkret? Auch während der Arbeit von zu Hause aus, hat kein Beschäftigter die ständige Erreichbarkeit und Leistungsüberwachung zu befürchten. Gem. § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur möglich, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb von sechs Kalendermonaten bzw. 24 Wochen acht Stunden nicht überschreitet. Beschäftigte müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben und dürfen während dieser Zeit zu keiner Arbeitsleistung herangezogen werden. Die Verpflichtung zur Überwachung dieser Regelungen liegt beim Dienstherrn. Die Regelungen zur Arbeitszeit gelten auch für Tage, an denen man für begleitende Tätigkeiten, wie dem Ablegen von Akten oder Versenden von Post, zur Amtsstelle fährt. Doch wie sind Unfälle während dieser besonderen Arbeitssituation eigentlich abgedeckt? Die gesetzliche Unfallversicherung greift auch während der Corona-Krise. Es liegen, bei der Betrachtung von Homeoffice bzw. mobilem Arbeiten, jedoch besondere Abgrenzungsfragen zwischen versicherter beruflicher Tätigkeit und unversicherter privater Tätigkeit. So gilt z.B. folgende Situation im Büro als Arbeitsunfall: Ein Beschäftigter holt sich einen Kaffee und stürzt dabei. Holt sich ein Beschäftigter im Homeoffice bzw. in der mobilen Arbeit einen Kaffee und passiert das Malheur auf dem Weg zwischen heimischer Küche zum Schreibtisch ist dies kein beruflich veranlasster Unfall. Das Bundessozialgericht sieht darin keine Ungleichbehandlung (Urteil vom 5. Juli 2016, Az.: B 2 U 5/15 R). Außerdem ist der Unfallschutz für Wegeunfälle außerhalb des Homeoffice bzw. des mobilen Arbeitens derzeit nicht klar geregelt. Nach dem Gesetz ist grundsätzlich nur der unmittelbare Arbeitsweg bei Unfällen versichert. Der Arbeitsweg beginnt, sobald der Beschäftigte das eigene Zuhause verlässt, um direkt zur Arbeit zu gelangen („Außertürprinzip“). Dazu gab es bisher eine Ausnahme: Ein Umweg ist für den gesetzlichen Unfallschutz in Kauf zu nehmen, wenn Beschäftigte einen Umweg machten, um ihr Kind in den Kindergarten zu bringen. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist dieser Fall jedoch nicht auf Beschäftigte, die von zu Hause aus arbeiten anwendbar (Urteil vom 30. Januar 2020, Az.: B 2 U 19/18 R). Hinsichtlich der auf unbestimmte Zeit andauernden Pandemie müssen, aus Sicht des DSTG Landesverbandes Berlin Maßnahmen geschaffen werden, um die gesundheitlichen Risiken sowie die Ungleichbehandlung der Beschäftigten im Rahmen der Regelungen zur gesetzlichen Unfallversicherung abzubauen. Nach Einschätzung des Landesverbandes Berlin darf die pandemische Seuche nicht zu einem persönlichen Problem werden. Ein funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz ist der entscheidende Faktor, um Leistung, Motivation und Wohlbefinden und dadurch auch die Gesundheit dauerhaft zu erhalten. Die DSTG Landesverband Berlin rät daher den Betroffenen zu einem persönlichen Ergonomiecheck: „Wie kann ich effizient meine Arbeit von zu Hause erledigen – ohne gesundheitlichen Schaden zu nehmen“.