Mit dem Gesetzesentwurf des Berliner Senats zur besoldungsrechtlichen Umsetzung von Ämter-bewertungen und zur Änderung weiterer Vorschriften sollen diverse besoldungsrechtliche Vorhaben umgesetzt werden, unter anderem die Anhebung des Eingangsamtes des ehemaligen mittleren Dienstes von A6 auf A7, die Zahlung einer Zulage für Vollstreckungsbeamte und -beamtinnen in der Finanzverwaltung sowie die Änderung der Anspruchsvoraussetzung für das Weihnachtsgeld und erfüllt damit viele Forderungen der DSTG Berlin. Im Zuge der Stellungnahme weist die DSTG Berlin jedoch auf Verbesserungs-bedarf hin.
Anhebung des Eingangsamtes von A6 auf A7
Der Gesetzesentwurf sieht ein Inkrafttreten der Anhebung einen Tag nach der Gesetzesankündigung vor. Die DSTG Berlin forciert eine rückwirkende Regelung eigentlich auf den 01.01.2020 spätestens aber zum 01.04.2020. Die Hebung des 2. Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 ist bereits seit längerem Thema, auch im Abgeordnetenhaus und der Senatsverwaltung für Finanzen, und hätte längst erfolgen sollen. Ein Inkrafttreten erst einen Tag nach Verkündung des Gesetzes würde nur einen ungerechtfertigten Besoldungsnachteil, unter anderem gegenüber den Kolleginnen und Kollegen in Brandenburg, zementieren. Hier sollte das Land Berlin die bereits erbrachte Leistung honorieren und die Hebung rückwirkend zum 01.04.2020 erfolgen lassen. Die Gründe für die Hebung liegen zudem auch bereits seit mindestens dem 1.1.2020 vor und werden nicht erst mit Verkündung des Gesetzes entstehen. Mit dem 01.04.2020 würde dann ein Gleichklang mit den beförderungsfähigen Kolleginnen und Kollegen, die bereits in diesem Jahr zum 01.04. von A 6 nach A 7 befördert wurden, erreicht werden. Dieses wäre schon deshalb angebracht, da die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Hebung von A 6 nach A 7 bereits seit dem 01.01.2020 bestanden haben.
Zahlung einer festen Zulage für Vollstreckungsbeamte und -beamtinnen in der Finanzverwaltung
Statt wie bisher einer anteiligen, sich am Vollziehungsvolumen orientierende Zulage sollen die Kolleginnen und Kollegen nun 140,- Euro monatlich als feste Zulage erhalten. Die DSTG Berlin begrüßt die Einführung einer Zulage für Beamte und Beamtinnen im Vollstreckungsaußendienst der Finanzverwaltung im Rahmen des BBesG BE. Die alte Regelung in der VollstrVergV hatte einen erheblichen bürokratischen Aufwand zur Folge. Die Abrechnung der Zulage musste bisher aufwändig von den Sb Vollziehereinsatz der jeweiligen Finanzämter vorgenommen werden. Dieser Aufwand kann nun entfallen und gibt Kapazitäten für andere Tätigkeiten frei.
Nach der bisherigen Vorschrift hat sich ein Großteil der Zulage an den beigetriebenen Beträgen orientiert; mussten doch für die angesetzte Zulage bisher ca. 20.000 € beigetrieben werden. Mit Einführung der Stellenzulage entfallen auch die ungerechten Zufälligkeiten durch Zuweisung von Vollzieherbezirken, in denen mal mehr und mal weniger zahlungsbereite Schuldner vertreten waren und somit die beigetriebenen Beträge nicht zum Abbild der Leistungsfähigkeit des Vollziehers oder der Vollzieherin führten. Die Zahlung einer festen Zulage ist aus der Sicht der DSTG auch als eine „Erschwerniszulage“ zu betrachten. Die Vollzieher und Vollzieherinnen bekommen angesichts der Zunahme des Kontaktes mit schwierigen Steuerbürgern oder -bürgerinnen, die der Reichsbürger– und/oder gewaltbereiten Szene angehören, damit eine Zulage, die im hohen Maße wertschätzenden Charakter hat. Durch die Einführung dieser Zulage für Beamte und Beamtinnen im Vollstreckungsaußendienst wird die Attraktivität dieses Arbeitsgebietes gestärkt.
Schneller Anspruch auf Weihnachtsgeld
Der Gesetzesentwurf sieht einen Anspruch des Beamten oder der Beamtin auf die Sonderzahlung vor, sobald sich diese am 1.Dezember in einem Beschäftigungsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn befinden und nicht bereits seit dem 01. Juli des Jahres. Die DSTG Berlin begrüßt die geplante Änderung. Tätigkeiten im öffentlichen Dienst sind auch aus unserer Sicht einheitlich zu sehen. Allgemein ist zu sagen, dass mit der Änderung auch die Attraktivität des Landes Berlin als Arbeitgeber gestärkt wird, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeiten, Personal aus anderen Verwaltungen zu gewinnen. Aus Sicht der Steuerverwaltung ist insbesondere zu begrüßen, dass auch die bisherige Tätigkeit als Tarifbeschäftigte berücksichtigt wird. In der Steuerverwaltung werden Anwärterinnen und Anwärter, welche nicht mindestens die Laufbahnnote „befriedigend“ erhalten, für eine bestimmte Zeit als Tarifbeschäftigte eingestellt, mit dem Ziel sie dann zu verbeamten. Aus Sicht der DSTG eine sachgrundlose Befristung die unzulässig ist. Diese Kolleginnen und Kollegen hatten im Anschluss an die Verbeamtung auf Probe keinen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, da die vorherige Tätigkeit als Tarifbeschäftigte nicht berücksichtigt wurde. Gleichwohl haben sie ununterbrochen ihre Arbeitskraft dem Land Berlin zur Verfügung gestellt. Diese Ungerechtigkeit wird nun beseitigt. Die Änderung soll rückwirkend zum 01.07.2019 in Kraft treten.