Mit der Drucksache 18/1992 vom 06.06.2019 beabsichtigt die Regierungskoalition die Einführung eines Mindestprüfungsintervalls für Steuerpflichtige mit besonderen Einkünften, den so genannten Einkunftsmillionären (Einkünfte über 500.000,00€/Jahr). Ziel sei die Durchsetzung von einem effizienten und gleichmäßigen Steuervollzug bei hohen Einkünften und komplexen Sachverhalten.
Gino Ouart, DSTG-Landesjugendvorsitzender und selbst Betriebsprüfer in der Berliner Finanzverwaltung sieht dafür keine grundsätzliche Notwendigkeit: “Leider haben die beschließenden Regierungsparteien im Abgeordnetenhaus hierbei verkannt, dass sich die Einkünfte von Einkunftsmillionären häufig durch Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünften nach § 180 AO, Kapitaleinkünften mit Abgeltungswirkung und besonderen, dem Finanzamt in der Regel bekannten, Dauersachverhalten auszeichnen. Alles Einkünfte, für die eine dezidierte Prüfung durch den Außendienst nicht zwingend erforderlich ist.“
Eine
entsprechende Prüfung dieser Einkünfte erfolgt schon jetzt im
ausreichenden Maße nach den Grundsätzen des Risikomanagements des
Innendienstes. Eine Außenprüfung bei Einkunftsmillionären ist
bisher bereits nach den Grundsätzen des
§ 193 Abs.1 i.V.m. §
147a AO möglich, insbesondere auch bei umfassenden Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung, soweit diese prüfungswürdig erscheinen.
Auch soll das Mindestprüfungsintervall die Gewinneinkünfte
umfassen, obwohl diese Betriebe per se als G-Betrieb erfasst sind und
somit auf den Prüfungsgeschäftsplänen für die Betriebsprüfung
geführt werden.
Auch beschränken sich häufig die hohen Steuermehreinnahmen bei Einkunftsmillionären auf wenige Einzelfälle und verteilen sich erfahrungsgemäß nicht auf alle geprüften Fälle gleichmäßig, selbst Mindereinnahmen sind regelmäßig zu verzeichnen.
Problematisch und prüfungswürdig erscheinen bei den Einkunftsmillionären eher hohe Ausschüttungen und Arbeitslöhne beispielsweise aus Familiengesellschaften, sofern keine Kapitaleinkünfte erklärt wurden. Gleiches gilt für nennenswerte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Ermittlungsmöglichkeiten bei der innendienstgebundenen Prüfung dieser Steuerpflichtigen sind ausgesprochen begrenzt. „Hier halten wir eine Prüfung durch den Außendienst für überaus geboten. Allerdings trifft diese Maßnahme die Berliner Finanzämter in Zeiten eines eklatanten Personalunterbestandes und ist daher nicht zum Nulltarif zu haben,“ stellt Ouart fest.
Die DSTG Berlin fordert bei gesetzlicher Normierung eines Mindestprüfungsintervalls eine echte personelle Aufstockung der Außendienste. Ziel muss es sein, die Fallzahlen in der Außenprüfung stemmen zu können. Die zusätzlichen Aufgaben wie Kassenprüfungen oder Prüfungssonderwünsche des Finanzsenators (Taxibetriebe, jährlich 9% der vorhandenen Restaurationsbetriebe sowie der bargeldintensiven Branchen) binden in den Betriebsprüfungsstellen die Kapazitäten ohnehin schon außerordentlich – egal, ob der Betriebsprüfungsturnus bei Einkunftsmillionären drei oder fünf Jahre betragen soll.
Eine Personalverstärkung der Betriebsprüfungsstellen, aber nicht zu Lasten des Innendienstes, ist unerlässlich.