Am 8. März 2025 ist das Gesetz zur Änderung des Laufbahngesetzes, des Landesbeamtengesetzes, des Landesbesoldungsgesetzes, des Landesbeamtenversorgungsgesetzes sowie der Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und weiterer Laufbahnverordnungen in Kraft getreten.
Dieses Wortmonstrum wird auch als „Dienstrechtsreform I“ bezeichnet.
Ziel ist es, das Land Berlin als Arbeitgeber und Dienstherrn wieder attraktiver erscheinen zu lassen und somit dringend benötigtes Personal zu gewinnen und auch zu halten.nDie Dienstrechtsreform I ist Bestandteil des Personalentwicklungsprogramms 2030 (PEP 2030), welches 2023 präsentiert wurde und den Startschuss zu einem offeneren, moderneren und durchlässigeren öffentlichen Dienst geben sollte.
Aber wie wurde das geschafft, und welche Auswirkungen hat die Dienstrechtsreform I auf die Berliner Steuerverwaltung?
Die erste Verbesserung zeigt bereits die Ausschreibung zum Regelaufstieg. Durch die Änderung des Laufbahnrechts der Steuerverwaltung kann jetzt die Wartezeit auf den Regelaufstieg verkürzt werden. War bisher Voraussetzung, dass man mindestens drei Jahre auf Lebenszeit verbeamtet ist, um sich für den Regelaufstieg bewerben zu können, kann jetzt die Wartezeit auf ein Jahr verkürzt werden – und zwar dann, wenn die Ausbildung im mittleren Dienst mit „gut“ abgeschlossen wurde. Die Regelung ist zu begrüßen, da sich jetzt endlich einmal gute Leistungen in der Ausbildung auch wirklich lohnen. Schade ist, dass derzeit die zweite Möglichkeit zur Verkürzung der Wartezeit noch nicht genutzt wird. Denn die geänderte Steuerverwaltungslaufbahnverordnung gewährt diese Möglichkeit auch bei Vorhandensein einer Berechtigung zum Hochschulstudium. Wir gehen davon aus, dass – abhängig von der Bewerberlage für den Regelaufstieg – in Zukunft von dieser Möglichkeit ebenfalls Gebrauch gemacht wird.
Die weiteren wichtigen Änderungen werden hier kurz dargestellt:
Laufbahngesetz
Beförderung:
- Ist jetzt bereits innerhalb der Probezeit nach einem Jahr möglich (alle LfbGr.).
Ausbildung/Studium:
- Auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis möglich, wenn die Voraussetzung der Staatsangehörigkeit für die Ernennung ins Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht vorliegt.
Laufbahn Informationstechnik:
- Neue Laufbahn, um auch dringend benötigte IT-Fachkräfte verbeamten zu können.
Dienstposten mit leitender Funktion (LfbGr. 2, 2. EA):
- Verkürzung der Probezeit auf sechs Monate, wenn bereits eine ständige Vertretung des Amtsinhabers bestand.
Aufstieg in die LfbGr. 2, 2. EA:
- Anerkennung gleichwertiger dienstlicher Qualifikationen außerhalb der VAK möglich.
Steuerverwaltungslaufbahnverordnung (StLV)
Probezeit:
- Muss nicht mehr auf verschiedenen Dienstposten abgeleistet werden.
Praxisaufstieg:
- Die laufbahnrechtliche Dienstzeit (Beamte auf Lebenszeit) als Voraussetzung für den Praxisaufstieg wurde von sechs auf fünf Jahre verkürzt.
Die Dienstrechtsreform I hat einige gute Veränderungen gebracht, aber im Bereich der Personalentwicklung und des Zugangs zum Beamtenverhältnis ist aus unserer Sicht noch einiges möglich. Wir sind gespannt auf die Dienstrechtsreform II.