Der DSTG-Seniorenbeirat Berlin macht darauf aufmerksam, dass beihilfeberechtigte Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Beamtinnen und Beamte unter Umständen krankheitsbedingt in eine Situation geraten, in der sie die Beihilfe persönlich nicht beantragen können. Eine entsprechend formulierte Vorsorgevollmacht nach § 1820 BGB oder eine vorsorglich ausgestellte Vollmacht auf dem Vordruck der Berliner Beihilfestelle erspart Probleme und Stress.
Nach den Berliner Beihilfevorschriften darf grundsätzlich nur die/der Beihilfeberechtigte selbst Anträge stellen. Im Rahmen der Vertretung/Bevollmächtigung kann aber der Beihilfeanspruch auch durch andere Personen wahrgenommen werden. Die DSTG empfiehlt allen Berliner Beihilfeberechtigten, persönlich mit der Vorsorgevollmacht oder dem Vordruck der Berliner Beihilfestelle Vorsorge für die Beihilfeangelegenheiten zu treffen.
Die bevollmächtigte Person hat dann bei der ersten Antragsstellung die Vollmacht mit dem Beihilfeantrag einzureichen.