Der DSTG-Seniorenbeirat Berlin empfiehlt, Beamtinnen und Beamten, sich frühzeitig über die verschiedenen Möglichkeiten zu informieren und gegebenenfalls private Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um die finanzielle Sicherheit der Hinterbliebenen zu gewährleisten. Die Versorgung von Beamtinnen und Beamten geht im Todesfall auf die Hinterbliebenen über, die sicherstellen soll, dass die Angehörigen finanziell abgesichert sind. Wie im Einzelnen die Versorgung der Hinterbliebenen von Beamtinnen und Beamten in Berlin gesetzlich geregelt ist, erklärt der DSTG‑Landesverband Berlin im DSTG-Senioren-Info 5/24 „Hinterbliebenenversorgung“ vom 15. September 2024.

Das Info beschreibt detailliert die Anspruchsvoraussetzungen von Sterbegeld, Witwengeld / Witwergeld, Waisengeld sowie zusätzliche Leistungen. Darüber werden wichtige Hinweise zum Versorgungsausgleich bei Hinterbliebenen gegeben.

DSTG-Senioren-Info 5/24 „Hinterbliebenenversorgung“ vom 15. September 2024

1. Hinterbliebenenversorgung von Beamtinnen und Beamten
Der Verlust eines nahen Menschen ist eine emotionale Herausforderung. Finanzielle und rechtliche Angelegenheiten müssen von Angehörigen geregelt werden. Ein wichtiger Aspekt dabei ist die Hinterbliebenenversorgung von Beamtinnen und Beamten, die verfassungsrechtlich geschützt ist und sich am Alimentationsprinzip orientiert. Die Hinterbliebenenversorgung in Berlin betrifft Familienangehörige von Beamtinnen und Beamten, die im Todesfall Ansprüche haben.

2. Bezüge für den Sterbemonat
Den Erben einer verstorbenen Beamtin, Ruhestandsbeamtin bzw. eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge der bzw. des Verstorbenen. Noch nicht an Verstorbene gezahlte Teile der Besoldung werden an die Erben bzw. an die Hinterbliebenen ausgezahlt.

3. Sterbegeld
Einen Anspruch auf Sterbegeld haben Ehegatten/Lebenspartner und Kinder. Beim Tode einer Beamtin bzw. eines Beamten, einer Ruhestandsbeamtin bzw. eines Ruhestandsbeamten oder einer Beamtin bzw. eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld wird in Höhe des Zweifachen der Vollzeitdienstbezüge oder der Anwärterbezüge der/ des Verstorbenen in einer Summe gezahlt. Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft
der/des Verstorbenen gehört haben. Sind Anspruchsberechtigte (Ehegatte und Abkömmlinge) nicht vorhanden, so wird Sterbegeld auf Antrag an Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes der Beamtin bzw. des Beamten mit dieser/diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt
haben oder wenn die/der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist, gezahlt. Sonstige Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, erhalten das Sterbegeld bis zur Höhe der entstandenen Aufwendungen, aber nicht mehr als die zweifache Höhe der Vollzeitdienstbezüge.
Das Landesverwaltungsamt Berlin (LVwA) benötigt für die Zahlung von Sterbegeld

  • Sterbeurkunde
  • Geburtsurkunde der Kinder (bei Zahlung an die Kinder der Verstorbenen/des Verstorbenen)
  • Nachweis des Verwandtschaftsgrades, der häuslichen Gemeinschaft, der überwiegenden
    Ernährung (bei Zahlung an Verwandte)
  • Originalbelege über die Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung und Nachweis des Kostenträgers (bei Zahlung an sonstige Personen)

4. Witwen-/Witwergeld
Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit und der Witwer einer Beamtin auf Lebenszeit, die/der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 LBeamtVG erfüllt haben, sowie die Witwe eines Ruhestandsbeamten und der Witwer einer Ruhestandsbeamtin erhalten Witwengeld bzw. Witwergeld.
Das Landesverwaltungsamt Berlin (LVwA) benötigt für die Zahlung von Witwen-/Witwergeld

  • Heiratsurkunde bzw. Urkunde der eingetr. Lebenspartnerschaft
  • ggf. Unterlagen über Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
  • ggf. Unterlagen über Hinterbliebenenrenten

Bei einer verstorbenen Beamtin auf Probe, einem verstorbenen Beamten auf Probe wird das Witwen-/ Witwergeld jedoch nur gezahlt, wenn die Beamtin/der Beamte an den Folgen einer Dienstbeschädigung (Dienstunfall, Berufskrankheit) verstorben ist.

5. Kein Anspruch auf Witwen-/Witwergeld
Kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht, wenn
– die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe/dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen
oder
– die Ehe erst nach Eintritt in den Ruhestand der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten geschlossen worden ist und die verstorbenen Ruhestandsbeamtin/der verstorbene Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze (65. Lebensjahr) bereits erreicht hatte (§ 19 Absatz1 Nr. 2 LBeamtVG). Hier gibt es jedoch die Möglichkeit, dass der Witwe oder dem Witwer ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes gezahlt werden kann. Verstorbene Beamtinnen und Beamte, die die fünfjährige Wartezeit nicht erfüllt haben, werden auf Antrag der Hinterbliebenen in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Dies bedeutet, dass die Beiträge zur Rentenversicherung nachträglich gezahlt werden, um den Hinterbliebenen eine Absicherung zu bieten.

6. Höhe des Witwen-/Witwergeldes
Das Witwen-/Witwergeld beträgt 55 vom Hundert des Ruhegehalts, das die/der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie/er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. War die Witwe/der Witwer mehr als zwanzig Jahre jünger als der/die Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwen-/Witwergeld) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig vom Hundert.

7. Alte Regelung: 60 Prozent Witwen-/Witwergeld
Wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, beträgt das Witwen-/Witwergeld 60 vom Hundert des Ruhegehalts (alte Regelung). Witwen-/Witwergeld in Höhe von 60 vom Hundert des Ruhegehalts wird auch gewährt, wenn zur Hinterbliebenenversorgung ein Kindererziehungszuschlag gezahlt wird,

  •  bereits bis zum 31. Dezember 2001 Witwen-/Witwergeld gezahlt wurde
    oder
  • es sich um Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten handelt, die am 31. Dezember 2001
    bereits pensioniert gewesen sind.

8. Witwen-/Witwerabfindung bei Wiederverheiratung
Im Falle einer Wiederverheiratung erhalten die Witwe/der Witwer, die Anspruch auf Witwen-/Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag haben, eine Witwen-/Witwerabfindung. Die Witwen-/Witwerabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe bzw. der Witwer wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwen-/Witwergeldes.

9. Unterhaltsbeitrag
Hat die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zum Zeitpunkt der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet und wurde die Ehe nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen, steht dem überlebenden Ehegatten kein Witwen-/Witwergeld zu. Es kann jedoch, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen /Witwergeldes gewährt werden. Erwerbseinkommen (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft) und Erwerbsersatzeinkommen (u.a. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld) werden im angemessen Umfang angerechnet.

10. Waisengeld
Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des Ruhegehalts, das die/der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie/er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Anspruch auf Waisengeld besteht bis zum 18. Lebensjahr bzw. solange ein Anspruch auf Kindergeld besteht. 
Das Landesverwaltungsamt Berlin (LVwA) benötigt für die Zahlung von Waisengeld die Geburtsurkunde der Waise/des Waisen. Wenn Waisen das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind

  • Antrag
  • Nachweise über die aktuelle Schul- oder Berufsausbildung,
  • ggf. Unterlagen über Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, bzw. über Waisenrente 

vorzulegen.

11. Witwen-/Witwergeld und Ruhegehalt
Wird neben einem beamtenrechtlichen Versorgungsbezug eine weitere beamtenrechtliche Versorgung bezogen, darf die Summe dieser Bezüge die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschreiten. Die Versorgungsbezüge dürfen insgesamt zusammen nicht mehr als 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Witwen-/Witwergeld errechnet, ggf. zuzüglich eines kinderbezogenen Familienzuschlags, betragen. Ist das dem Witwen-/Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt aufgrund vorzeitiger Zurruhesetzung um einen Abschlag zu mindern, wird die Höchstgrenze ebenfalls um diesen Abschlag gemindert. Wird diese Höchstgrenze überschritten, ruhen die Versorgungsbezüge, um den die Höchstgrenze übersteigenden Betrag („Ruhensregelung“). Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich jedoch um den Betrag der jährlichen Sonderzahlung. Grundsätzlich wird der später erworbene (zeitlich jüngere) Versorgungsbezug ungekürzt gezahlt. Vom früher erworbenen (zeitlich älteren) Versorgungsbezug verbleibt nur der Betrag bis zur Höchstgrenze. Unabhängig davon, ob im Einzelfall das Ruhegehalt oder das Witwen-/Witwergeld gekürzt wird, verbleibt als Gesamtbezug (Summe aus gekürztem und ungekürztem Versorgungsbezug) immer mindestens ein Betrag, der sich aus der Addition des eigenen Ruhegehaltes und 20 Prozent des Witwen-/Witwergeldes
ergibt (§ 54 LBeamtVG).

12. Krankenversicherung
Mit dem Anspruch auf Versorgungsbezüge ist keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) verbunden, weil für Versorgungsempfänger aus einem Beamtenverhältnis grundsätzlich keine Krankenversicherungspflicht besteht.

13. PKV-Versicherte und Witwen-/Witwergeld
Für privat krankenversicherte (PKV) Hinterbliebene mit eigener Besoldung, eigenem Gehalt, eigenem Ruhegehalt oder eigenen Rentenbezügen, ändert sich durch den neuen Versorgungsbezug (Witwen /Witwergeld) weder die Höhe des privaten Krankenversicherungsbeitrages noch die Höhe des Beitrages der privaten Pflegeversicherung. Hinterbliebene haben nichts zu veranlassen!

14. PKV-Versicherte und Beihilfe
PKV-versicherte Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger mit Witwen-/Witwergeld, haben weiterhin für alle beihilfefähigen Aufwendungen den vollen Beihilfeanspruch von 70 v. H. Hinterbliebene Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger, die in der privaten Krankenversicherung/privaten Pflegeversicherung (PKV) versichert sind und bisher wegen der Höhe (Einkommensgrenze 20.000,00 € jährlich) der eigenen Einkünfte (§ 4 Abs. 1 LBhVO Berlin) einen Beihilfeanspruch nicht hatten, erwerben durch den Tod und durch den Anspruch auf die beamtenrechtliche Versorgung (Witwengeld/Witwergeld) einen eigenständigen Beihilfeanspruch von 70 v. Hundert der beihilfefähigen Kosten.
Der Versicherungsschutz bei der privaten Krankenversicherung/Pflegeversicherung (PKV) ist entsprechend zu reduzieren.

15. GKV-Versicherte und Witwen-/Witwergeld
GKV-Versicherte Hinterbliebene mit eigenem Gehalt oder eigenen Rentenbezügen, zahlen auch für den neuen Versorgungsbezug (Witwen-/Witwergeld) Sozialabgaben wie gesetzliche Krankenversicherungsbeiträge und soziale Pflegeversicherungsbeiträge.

Beitragsätze zur gesetzlichen Krankenkasse
Hinterbliebene, die freiwillig GKV-versichert sind, haben vom Witwen-Witwergeld (Versorgungsbezüge) den vollen Krankenkassen-Beitragssatz von 14,6 Prozent (2024) und den Zusatzbeitrag der GKV zu zahlen. Die Höhe des GKV-Zusatzbeitrags hängt von der jeweiligen Finanzsituation der GKV-Krankenkasse ab. Er wird für die Deckung des kassenindividuellen Finanzbedarfs und für die Zahlung der Versicherungsleistungen festgelegt. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes regelt jede GKV-Krankenkasse individuell in ihrer Satzung.
Für Rentenbezüge beträgt der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) einheitlich für alle Krankenkassen 14,6 Prozent (2024); hiervon trägt die Deutsche Rentenversicherung die Hälfte, ebenso vom GKV-Zusatzbeitrag.

Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung
Hinterbliebene mit Witwen-/Witwergeld, die pflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung sind, zahlen aufgrund der eigenen Beihilfeberechtigung in der Pflegeversicherung nur den halben Beitragssatz. Rentnerinnen und Rentner – ohne Witwen-/Witwergeld – tragen die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung – im Gegensatz zu versicherungspflichtigen Arbeitnehmern – in voller Höhe selbst.

16. GKV-Versicherte und Beihilfe zu Pflegekosten
Witwen/Witwer sollten die gesetzliche Krankenkasse und die soziale Pflegeversicherung von dem Tod des Ehegatten umgehend unterrichten.

  • Sofern für Hinterbliebene Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger in der sozialen
    (gesetzlichen) Pflegeversicherung (GKV) ein selbständiges Versicherungsverhältnis besteht (z. B.
    Berufstätigkeit, Rentenbezug), ist die Halbierung des Pflegeversicherungsbeitrages für den
    überlebenden Ehepartner für die Zukunft zu beantragen, da nunmehr durch das Witwen
    /Witwergeld ein selbständiger eigener Beihilfeanspruch zu den Pflegekosten (50 Prozent) besteht
    (§§ 28 Abs. 2, 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI – Pflegeversicherung).

Ist der überlebende Ehepartner im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsempfängers bereits pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) und bei einer gesetzlichen Krankenkasse/sozialen Pflegeversicherung (GKV) selber versichert (also nicht familienversichert), sollte der überlebende Ehepartner

  • beim Landesverwaltungsamt (LVwA Berlin) – Beihilfestelle – BS – einen Beihilfeantrag auf
    Übernahme der halben Pflegeleistungen (50 v.H. GKV und 50 v.H. Beihilfe) stellen
    und
  • die gesetzliche Krankenkasse/soziale Pflegeversicherung (GKV) vom Erwerb des eigenen Beihilfeanspruchs und somit vom Erwerb des Beihilfeanspruchs zu den Pflegekosten unterrichten und gleichzeitig die Halbierung des Beitrages für die Pflegeversicherung beantragen.

Durch die Hinterbliebenenversorgung (Witwen-/ Witwergeld) entsteht mit Ablauf des Sterbemonats ein eigener Beihilfeanspruch.

17. GKV-Versicherte und weiterer Beihilfeanspruch
Bei einigen kostenträchtigen Krankheitskosten, wie z.B. Zahnersatz, Sehhilfen, Hörgeräten oder bei Krankenhaus-Aufenthalten trägt die Beihilfe ggfs. nach Anrechnung der GKV-Leistungen unter Umständen Kosten, die über den gesetzlichen Anteil der PKV hinausgehen und die somit finanziell entlasten.

18. Witwen-/Witwergeld und Rente
Versorgungsbezüge werden neben Renten, wie z. B.

  • Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
  • aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
  • aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung,

nur bis zum Erreichen der in § 55 Absatz 2 LBeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt.

Als Rente im Sinnes des § 55 Absatz 3 LBeamtVG sind daher nicht zu berücksichtigen

  • bei Ruhestandbeamtinnen/Ruhestandsbeamte die Hinterbliebenenrente aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten (d. h. eigene Pension und Hinterbliebenenrente werden ohne Kürzung gezahlt);
  • bei Witwen/Witwer mit Rentenbezügen auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit (d. h. eigene Rente und Witwen-/Witwergeld werden ohne Kürzung gezahlt).

19. Unfall-Fürsorge
Wird eine Beamtin/ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr/ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt (§§ 30 – 38, 43 – 46 LBeamtVG).

20. Unfall-Hinterbliebenenversorgung
Hinterbliebene von Beamtinnen/Beamten oder Ruhestandsbeamtinnen/Ruhestandsbeamten, die an den Folgen eines Dienstunfalles verstorben sind, erhalten Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Für die Unfall-Hinterbliebenenversorgung gelten besondere Vorschriften.

  • Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des Unfallruhegehaltes (§§ 36, 37 LBeamtVG).
  • Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 23 LBeamtVG) dreißig vom Hundert des Unfallruhegehalts. Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde.

Im Einzelnen ist die Unfall-Hinterbliebenenversorgung in den §§ 39 – 42 LBeamtVG geregelt.

21. Erlöschen der Witwen-/Witwerversorgung und der Waisenversorgung
Die Witwen-/Witwerversorgung erlischt

  • mit dem Tod,
  • mit der Wiederverheiratung.

Wird nach der Wiederverheiratung die Ehe aufgelöst, lebt der Anspruch auf Witwen-/Witwerversorgung wieder auf.
Die Waisenversorgung erlischt

  • mit dem Tod,
  • mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres.

Die Witwen-/Witwen- und Waisenversorgung erlischt außerdem, wenn Berechtigte durch ein deutsches Gericht u. a. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind (§ 61 LBeamtVG).

22. Entzug von Hinterbliebenenversorgung
Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge bzw. Unterhaltsbeiträge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben (§ 64 LBeamtVG).

23. Anzeigepflicht
Versorgungsberechtigte sind verpflichtet, dem LVwA Berlin – Pensionsstelle – die Verlegung des Wohnsitzes, den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 (nach Erreichen der Regelaltersgrenze nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst [Verwendungseinkommen]) bis 56a und 61 Abs. 2 LBeamtVG, bei Witwen u. a. auch die Verheiratung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen Nachweise vorzulegen. Diese Meldepflicht gilt nicht für die Annahme eines 540-Eurojobs. Versorgungsberechtigte sind ferner verpflichtet, auf Verlangen eine Lebensbescheinigung vorzulegen.
Bei schuldhaften Verstößen kann die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden (§ 62 LBeamtVG).

24. Versorgungsausgleich
Über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) entscheidet das Familiengericht. Der Versorgungsausgleich ist Teil des Scheidungs- bzw. Aufhebungsverfahrens. Mit der Scheidung wird regelmäßig die Berechnung des sogenannten Versorgungsausgleichs durchgeführt. Der Ehepartner mit den höheren Ansprüchen auf Altersversorgung ist in der Regel ausgleichspflichtig und muss entsprechende Anrechte an den anderen (ausgleichsberechtigten) Ehepartner abgeben. Stirbt der ausgleichsberechtigte Ehepartner, endet der Versorgungsausgleich aber nicht. Der Abzug erfolgt weiterhin, Nutznießer ist nun aber der Staat. Auch bei Wiederheirat des Ausgleichspflichtigen wird bei Tod die Hinterbliebenenversorgung (des zweiten Ehepartners) um den Versorgungsausgleicht gekürzt. Jedoch wird die Kürzung nur in Höhe des Kürzungsbetrages vorgenommen, der dem Verhältnis der Hinterbliebenenversorgung zum Ruhegehalt entspricht. Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen sind nicht antragsberechtigt nach dem Versorgungsausgleichsgesetz.

25. Versorgungsausgleich – [Antragsrecht von Hinterbliebenen]
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich auch nach Tod eines Ehegatten abzuändern und stellt die Voraussetzungen für eine Abänderung – auch für Hinterbliebene -klar. Wenn der Versorgungsausgleich bereits durchgeführt worden ist, können dem BGH zufolge Witwen/Witwer auch als Hinterbliebene des verstorbenen Ehepartners die Abänderung nach § 226 Abs. 1 FamFG des Versorgungsausgleichs im Wege einer „Totalrevision“ nach § 51 Abs. 1 VersAusglG beantragen (BGH, Beschluss vom 14.12.2022 – XII ZB 318/22).
Der Versorgungsausgleich ist stets individuell geregelt und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die rechtliche Lage kann mitunter sehr kompliziert sein und bedarf einer Beratung über Taktiken und mögliche Handlungsalternativen.
Der DSTG-Seniorenbeirat Berlin empfiehlt Betroffene, in Angelegenheiten des Versorgungsausgleichs vorher unbedingt professionellen Rat und Auskünfte im Einzelnen von Rechtsanwälten einzuholen. Es gibt spezialisierte Rechtsanwälte, die sich mit dem Thema Familienrecht – Bereich Versorgungsausgleich – befassen (Anwalt.de).

26. Versorgungsausgleich – [Antrag nach § 37 VersAusglG]
Der ausgleichspflichtige Ehepartner ist nach § 38 Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG – berechtigt, einen Antrag nach § 37 VersAusglG auf Anpassung wegen Tod des ausgleichsberechtigten Ehepartners beim Versorgungsträger zu stellen. Die Erben des verstorbenen Ausgleichsberechtigen sind verpflichtet, dem überlebenden Ausgleichpflichtigen hierzu die erforderliche Auskünfte zu erteilen. Voraussetzung für diesen Antrag ist, der ausgleichsberechtigte Ehepartner hat keine Leistung (aus gesetzlichen Renten oder öffentlichen Pensionsansprüchen) oder nicht länger als 36 Monate Leistungen aus den übertragenen Anrechten des ausgleichspflichtigen Ehepartners erhalten.
Bei Privatrenten oder Betriebsrenten ist eine Rückgängigmachung nicht vorgesehen. Wenn der ausgleichspflichtige Ehepartner diesen Antrag gestellt hat, entfällt für den Ausgleichspflichtigen die Kürzung mit Wirkung für die Zukunft. Eine rückwirkende Änderung ist nicht möglich. Der Wegfall der Kürzung gilt auch bei Wiederheirat des Ausgleichspflichtigen für die spätere Hinterbliebenenversorgung.

27. Pensionsstelle – PS V –
Die Pensionsstelle – PSV – des Landesverwaltungsamtes Berlin – LVwA Berlin – nimmt zentral die Aufgabe der Festsetzung, Berechnung und Zahlbarmachung von Versorgungsbezügen für das Land Berlin wahr. Die DSTG Berlin kritisiert, das der Pensionsstelle des LVwA Berlin der Service-Gedanke abhandengekommen ist und nun bereits seit April 2022 nur noch ein „persönliches Vorsprechen nach Terminvereinbarung“ möglich ist. Sollten die Ursachen in einem dauerhaften Personalengpass liegen, fordert der DSTG-Landesverband Berlin von den politisch Verantwortlichen unverzüglich die notwendigen Personalverstärkungen.
Telefonische und persönliche Sprechzeiten sind
|| Montag 09:00 – 12:00 Uhr
|| Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr
Die PSV-Ansprechpartner sind telefonisch nur über die Zentralkartei unter den Telefonnummern 030 90139-6319 oder 030 90139-6068 erreichbar.
Das LVwA Berlin stellt folgende Formulare und Merkblätter zum Download bereit:
– Merkblatt – Höhe der Hinterbliebenenversorgung
– Merkblatt – Versorgungsempfängerinnen/-empfänger mit Auslandswohnsitz
– Antrag – Lebensbescheinigung Ausland
– Erläuterung – Versorgungsnachweis
– Erklärung – Witwengeld
– Antrag – Waisengeld
– Merkblatt – Versorgungsempfängerinnen/ -empfänger
– Merkblatt – Versorgungsbezüge und Renten

28. Gesetzliche Vorschriften
Die Hinterbliebenenversorgung ist im Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Berlin (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG) vom 21. Juni 2011 (GVBl. 2011, 266), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.12.2023 (GVBl. S. 404), geregelt. Der Versorgungsausgleich ist geregelt im Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085).