Seit Juli 2019 regelt eine EU-Richtlinie das Recht auf einen Vaterschaftsurlaub. Väter (oder gleichgestellte Elternteile) sollen aufgrund der Geburt ihres Kindes einen Anspruch auf zehn Arbeitstage Freistellung erhalten. Während dieser Zeit ist eine Vergütung in Höhe des Entgelts vorgesehen, welches sie auch bei einer eigenen Erkrankung bekommen hätten. Deutschland war verpflichtet, bis 2. August 2022 diese EU-Richtlinie in nationales Recht umzuwandeln. Ein aktueller Gesetzesentwurf der Bundesfamilienministerin sieht endlich die Einführung des Vaterschaftsurlaubs ab dem 1. Januar 2024 vor. Die EU-Kommission hat im Übrigen ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, weil dieses die Umsetzungsfrist deutlich überschritten hat.
Kolleginnen und Kollegen, die bereits einen Antrag auf Vaterschaftsurlaub (für eine Zeit nach der Umsetzungsfrist) gestellt haben, erhielten bisher eine Ablehnung. Unser Dachverband dbb beamtenbund und tarifunion (dbb) gewährt DSTG-Mitgliedern bezüglich dieser Problemstellung Rechtsschutz und hat aktuell für ein Mitglied Klage vor dem Verwaltungsgericht zum Erhalt des Vaterschaftsurlaubes eingereicht.
Informationen zum Rechtsschutz und den Rechtsschutzantrag finden Sie hier.