In dem Rundschreiben LVwA IPV Nr. 10/2022 mit Änderungen und Hinweisen zum Monat März wurde in Tz. 4.7.1 auf die bisher „fehlerhafte“ Erfassung der Stufensteigerungen bei Beschäftigungsverbot / Elternzeiten eingegangen. Beides wurde von jeher als stufenhemmende Abwesenheiten eingestuft, aber die Zeiten des Beschäfti-gungsverbots nicht dementsprechend eingegeben. Mit Entdeckung dieses Fehlers auf Grund von Systemanpassungen und -überarbeitungen wurden diese Zeiten noch erfasst und außerdem noch mögliche Korrekturen vorgenommen.
Für die Elternzeit ist dies auch so im TV-L geregelt. Jedoch gilt für Zeiten des Mutterschutzes etwas anderes: Gem. § 17 (3) a) TV-L zählen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz zu den Zeiten, die die Stufenlaufzeiten nicht verlängern. Dies gilt u.a. auch für längere Erkrankungen (Buchst. b)).
Gerade in der Zeit der Corona-Epidemie gab es keinen Impfschutz für werdende Mütter, weswegen vermehrt Beschäftigungsverbote ausgesprochen wurden, um das ungeborene Leben und die Schwangere zu schützen. Hierzu gibt es einen ausführlichen Hinweis des BMFSFJ mit Stand vom 24.2.2021), der auch auf das Thema Beschäftigungsverbot eingeht. Es konnte nicht sein, dass ein Beschäftigungsverbot von Schwangeren anders behandelt wird als die gesetzlichen Mutterschutzzeiten oder eine längere Erkrankung. Zumal sich die Verlängerung der Stufenlaufzeit ja nicht nur einmalig auswirkt, sondern sich bis zur Verrentung hinzieht. Das ganze restliche Berufsleben kommt die nächste Erfahrungsstufe und daher auch das höhere Gehalt um diesen Zeitraum später. Hier lag nach Erachten der Frauenvertretungen eine eindeutige Diskriminierung werdender Mütter vor.
Nach erfolgter Abstimmung mit der Tarifgemeinschaft der Länder ist diese Ungleichbehandlung mit dem Rundschreiben IV 28/2022 vom 17.6.2022 aufgehoben worden. § 17 (3) S.1 a) TV-L ist jetzt einvernehmlich dahingehend auszulegen, dass Beschäftigungsverbote von Schwangeren außerhalb der Schutzfristen vor und nach der Entbindung genauso zu behandeln sind wie die Mutterschutzfristen. Die Stufenlaufzeiten der betroffenen Kolleginnen werden nun rückwirkend neu berechnet und die sich daraus ergebenden Nachzahlungen im Rahmen der Ausschluss- und Verjährungsfristen veranlasst.
Bitte überprüfen Sie Ihre Gehaltsnachweise und wenden Sie sich gegebenenfalls an die Fachleute der DSTG.