Im Rundschreiben IV Nr. 95 / 2020 hatte die Senatsverwaltung für Finanzen darüber informiert, dass die Zahlung der Hauptstadtzulage unbedingt der Mitwirkung der Beschäftigten bedarf. Explizit heißt es: „Haben Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2020 den Nachweis über ein bestehendes VBB-Firmenticketabonnement nicht beigebracht (§ 74a Absatz1 BBesG BE) und keinen Antrag mit Verzichtserklärung nach § 74a Absatz 2 BBesG BE eingereicht, sind sie schriftlich aufzufordern, ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Ausführungen unter I.1 und I.2 dieses Rundschreibens) bis zum 31. März 2021 Das Steuer- und Grollblatt Ausgabe 1 / 2021 DSTG Berlin 6 nachzukommen. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass ab 1. April 2021 bei fehlender Mitwirkung ausschließlich der Zulagenbetrag gemäß § 74 Absatz 1 BBesG BE unter Anrechnung des fiktiven wirtschaftlichen Wertes des Firmentickets Berlin AB bei monatlicher Zahlweise gezahlt wird. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass ggf. entstehende Überzahlungen unter Vorbehalt gestellt werden.“
Die DSTG Berlin erinnert Sie daran, bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf Zahlung der vollen Hauptstadtzulage zu stellen, falls Sie kein VBB-Firmenticketabonnement haben oder abschließen wollen.
Bezüglich aller Einzelheiten wird auf das oben genannte Rundschreiben verwiesen.